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ZPO § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

ZPO § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

[ Auszug: (1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. ... ]